Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
> Art. 0.02 Begriffsbestimmungen
Art. 0.01 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Bodensee einschliesslich Untersee, den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee und die Rheinstrecken zwischen Konstanz und der Strassenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen.
Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen