Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
> Art. 0.02   Begriffsbestimmungen

Art. 0.01   Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Bodensee einschliesslich Untersee, den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee und die Rheinstrecken zwischen Konstanz und der Strassenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen.


Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen