747.223.1
Verordnung
über die Schifffahrt auf dem Bodensee
(Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, BSO)1
Abgeschlossen am 13. Januar 1976
Vom Bundesrat genehmigt am 17. März 19762
In Kraft getreten am 1. April 19763
(Stand am 27. Dezember 2005)
Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
Abschnitt I: Allgemeines
Art. 1.01 SchiffsführerArt. 1.02 Pflichten der Schiffsmannschaft und sonstiger Personen an Bord
Art. 1.03 Allgemeine Sorgfaltspflicht
Art. 1.04 Verhalten unter besonderen Umständen
Art. 1.05 Belastung und Personenzahl
Art. 1.06 Urkunden
Art. 1.07 Schifffahrtshindernisse
Art. 1.08 Schutz der Schifffahrtszeichen
Art. 1.09 Gewässerverunreinigung
Art. 1.10 Schutz vor Lärm, Rauch, Abgas und Geruchsbelästigungen
Art. 1.11 Verhalten bei Schiffsunfällen, Hilfeleistung
Art. 1.12 Festgefahrene und gesunkene Fahrzeuge
Art. 1.13 Anordnungen in Einzelfällen
Art. 1.14 Anordnungen vorübergehender Art
Art. 1.15 Vorrangfahrzeuge
Art. 1.16 Überwachung
Abschnitt III: Sichtzeichen der Fahrzeuge
Art. 3.01 LichterArt. 3.02 Flaggen und Bälle
Art. 3.03 Verbotene Lichter und Zeichen
Art. 3.04 Ersatzlichter
Art. 3.05 Lampen und Scheinwerfer
Art. 3.06 Bezeichnung während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
Art. 3.07 Zusätzliche Bezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
Art. 3.08 Bezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
Art. 3.09 Tagbezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt
Art. 3.10 Bezeichnung von Fischereifahrzeugen
Art. 3.11 Tagbezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen, deren Verankerungen die Schifffahrt gefährden können
Art. 3.12 Zeigen des blauen Blinklichtes
Art. 3.13 Zeichen beim Tauchen
Abschnitt IV: Schallzeichen
Art. 4.01 AllgemeinesArt. 4.02 Schallzeichen der Fahrzeuge
Art. 4.03 Schallzeichen von Häfen und Landestellen
Art. 4.04 Verbotene Schallzeichen
Abschnitt V: Schifffahrtszeichen
Art. 5.01 AllgemeinesArt. 5.02 Bezeichnung von Hafeneinfahrten, Landestellen und ortsfesten Anlagen
Abschnitt VI: Fahrregeln
Art. 6.01 Allgemeine VerhaltensregelnArt. 6.02 Fahrgeschwindigkeit
Art. 6.03 Verhalten gegenüber Fahrzeugen mit blauem Blinklicht
Art. 6.04 Grundsätze für das Begegnen und Überholen
Art. 6.05 Ausweichpflichtige Fahrzeuge
Art. 6.06 Verhalten gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer und Tauchern
Art. 6.07 Verhalten von Segelfahrzeugen untereinander
Art. 6.08 Verhalten beim Ausweichen
Art. 6.09 Besondere Vorschriften für das Überholen
Art. 6.10 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen; Landestellen
Art. 6.11 Einschränkungen der Schifffahrt
Art. 6.12 Fahrt mit Radar
Art. 6.13 Fahrt bei unsichtigem Wetter, Starkwind und Sturm
Art. 6.14 Schallzeichen während der Fahrt bei unsichtigem Wetter
Art. 6.15 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
Art. 6.16 Fahrzeuge in Not
Abschnitt IX: Fahrgastschifffahrt
Art. 9.01 Schiffsverkehr an den LandestellenArt. 9.02 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
Art. 9.03 Sicherheit und Ordnung an Bord und an den Landestellen
Art. 9.04 Schleppverbot
Art. 9.05 Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste
Abschnitt X: Besondere Vorschriften für den Rhein
Art. 10.01 GeltungsbereichArt. 10.02 Ausgenommene Vorschriften
Art. 10.03 Geschwindigkeitsbeschränkungen
Art. 10.04 Begegnen und Überholen
Art. 10.05 Durchfahrt unter Brücken
Art. 10.06 Wartepflicht gegenüber Fahrgastschiffen
Art. 10.07 Überqueren
Art. 10.08 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
Art. 10.09 Fahrt bei unsichtigem Wetter
Art. 10.10 Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte, der Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge
Art. 10.11 Tagbezeichnung der schwimmenden Geräte, der Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge
Art. 10.12 Verbotenes Stilliegen
Dritter Teil: Zulassungsvorschriften
Abschnitt XII: Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen
Art. 12.01 PatentpflichtArt. 12.02 Schifferpatent
Art. 12.03 Allgemeine Voraussetzungen für das Schifferpatent
Art. 12.04 Fahrzeiterfordernis für den Erwerb des Schifferpatents der Kategorien B und C
Art. 12.05 Schiffsführerprüfung
Art. 12.06 Inhalt des Schifferpatents
Art. 12.07 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes
Art. 12.08 Entzug und Einschränkung des Schifferpatentes
Art. 12.09 Anerkennung anderer Schifferpatente
Art. 12.10 Schifferpatent für den Rhein
Abschnitt XIII: Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen
Art. 13.01 GrundregelArt. 13.02 Schwimmfähigkeit
Art. 13.03 Stabilität, Freibord und Einsenkungsmarken
Art. 13.04 Manövrierfähigkeit
Art. 13.05 Höchstzulässiges Betriebsgeräusch
Art. 13.06 Schallgeräte
Art. 13.07 Lenzeinrichtungen
Art. 13.08 Steuerstand
Art. 13.09 Radargeräte
Art. 13.10 Gewässerschutz
Art. 13.11 Motoren mit Gemischschmierung
Art. 13.11a Abgasemissionen
Art. 13.11b Austausch von Motoren
Art. 13.11c Wartung von nicht abgastypengeprüften Motoren
Art. 13.12 Abgasleitungen
Art. 13.13 Kraftstoffbehälter
Art. 13.14 Elektrische Anlagen und Flüssiggasanlagen
Art. 13.15 Akkumulatoren
Art. 13.16 Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen
Art. 13.17 Motoren in Fahrgastschiffen
Art. 13.18 Zulässige Maschinenleistung von Vergnügungsfahrzeugen
Art. 13.19 Mindestausrüstung der Fahrzeuge
Art. 13.20 Rettungsmittel
Abschnitt XIV: Zulassung und Untersuchung von Fahrzeugen
Art. 14.01 ZulassungArt. 14.02 Inhalt der Zulassungsurkunde
Art. 14.03 Untersuchung
Art. 14.04 Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung, Untersuchung von Amts wegen
Art. 14.05 Massnahmen bei Feststellung von Mängeln
Art. 14.06 Entzug der Zulassung
Art. 14.07 Änderung, Neuerteilung und Rückgabe der Zulassungsurkunde
Art. 14.08 Probe- und Überstellungszulassung
Vierter Teil: Schlussvorschriften
Art. 16.01 SonderrechteArt. 16.02 Ausnahmen
Art. 16.03 Übergangsvorschriften
Art. 16.04 Inkrafttreten
Schlussbestimmungen der Änderung vom 4. Juni 19915
II
Diese Änderung gilt für Fahrzeuge mit Schiffsmotoren, die erstmals nach dem 1. Januar 1993 nach der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung zugelassen werden.
III
1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 1992 in Kraft.
2 Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:
- a.
- die Abgaswerte der Stufe 1 nach Anlage C am 1. Januar 1993;
- b.
- die Abgaswerte der Stufe 2 nach Anlage C am 1. Januar 1996;
- c.
- die Aufhebung von Artikel 13.11 zweiter Satz am 1. Januar 1993.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 19956
Die in Artikel 13.20 Absätze 3 und 6 gestellte Anforderung an den Auftrieb der Rettungsmittel gilt nur für Rettungsmittel auf Fahrzeugen, die nach Inkrafttreten dieser Novellierung erstmals zugelassen werden.
Anlage A Schallzeichen
Anlage B Schifffahrtszeichen
Anlage C Abgasvorschriften für Schiffsmotoren
1 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 284 283).
2 Art. 1 des BRB vom 17. März 1976 (SR 747.223.11).
3 Art. 1 des BRB vom 17. März 1976 (SR 747.223.11).
4 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Okt. 2003, genehmigt vom BR am 24. März 2004, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 2081 2079).
5 AS 1992 83
6 AS 1996 976