Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

747.223.1

Verordnung
über die Schifffahrt auf dem Bodensee

(Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, BSO)1

Abgeschlossen am 13. Januar 1976

Vom Bundesrat genehmigt am 17. März 19762

In Kraft getreten am 1. April 19763

(Stand am 27. Dezember 2005)

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Art. 0.01   Geltungsbereich

Art. 0.02   Begriffsbestimmungen

Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften

Abschnitt I: Allgemeines

Art. 1.01 Schiffsführer

Art. 1.02 Pflichten der Schiffsmannschaft und sonstiger Personen an Bord

Art. 1.03 Allgemeine Sorgfaltspflicht

Art. 1.04 Verhalten unter besonderen Umständen

Art. 1.05 Belastung und Personenzahl

Art. 1.06 Urkunden

Art. 1.07 Schifffahrtshindernisse

Art. 1.08 Schutz der Schifffahrtszeichen

Art. 1.09 Gewässerverunreinigung

Art. 1.10 Schutz vor Lärm, Rauch, Abgas und Geruchsbelästigungen

Art. 1.11 Verhalten bei Schiffsunfällen, Hilfeleistung

Art. 1.12 Festgefahrene und gesunkene Fahrzeuge

Art. 1.13 Anordnungen in Einzelfällen

Art. 1.14 Anordnungen vorübergehender Art

Art. 1.15 Vorrangfahrzeuge

Art. 1.16 Überwachung

Abschnitt II: Kennzeichen der Fahrzeuge

Art. 2.01 Kennzeichen

Art. 2.02 Anbringung der Kennzeichen

Abschnitt III: Sichtzeichen der Fahrzeuge

Art. 3.01 Lichter

Art. 3.02 Flaggen und Bälle

Art. 3.03 Verbotene Lichter und Zeichen

Art. 3.04 Ersatzlichter

Art. 3.05 Lampen und Scheinwerfer

Art. 3.06 Bezeichnung während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter

Art. 3.07 Zusätzliche Bezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter

Art. 3.08 Bezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter

Art. 3.09 Tagbezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt

Art. 3.10 Bezeichnung von Fischereifahrzeugen

Art. 3.11 Tagbezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen, deren Verankerungen die Schifffahrt gefährden können

Art. 3.12 Zeigen des blauen Blinklichtes

Art. 3.13 Zeichen beim Tauchen

Abschnitt IV: Schallzeichen

Art. 4.01 Allgemeines

Art. 4.02 Schallzeichen der Fahrzeuge

Art. 4.03 Schallzeichen von Häfen und Landestellen

Art. 4.04 Verbotene Schallzeichen

Abschnitt V: Schifffahrtszeichen

Art. 5.01 Allgemeines

Art. 5.02 Bezeichnung von Hafeneinfahrten, Landestellen und ortsfesten Anlagen

Abschnitt VI: Fahrregeln

Art. 6.01 Allgemeine Verhaltensregeln

Art. 6.02 Fahrgeschwindigkeit

Art. 6.03 Verhalten gegenüber Fahrzeugen mit blauem Blinklicht

Art. 6.04 Grundsätze für das Begegnen und Überholen

Art. 6.05 Ausweichpflichtige Fahrzeuge

Art. 6.06 Verhalten gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer und Tauchern

Art. 6.07 Verhalten von Segelfahrzeugen untereinander

Art. 6.08 Verhalten beim Ausweichen

Art. 6.09 Besondere Vorschriften für das Überholen

Art. 6.10 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen; Landestellen

Art. 6.11 Einschränkungen der Schifffahrt

Art. 6.12 Fahrt mit Radar

Art. 6.13 Fahrt bei unsichtigem Wetter, Starkwind und Sturm

Art. 6.14 Schallzeichen während der Fahrt bei unsichtigem Wetter

Art. 6.15 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten

Art. 6.16 Fahrzeuge in Not

Abschnitt VII: Regeln für das Stilliegen

Art. 7.01 Stilliegen

Abschnitt VIII:4 Wassergefährdende Stoffe und gefährliche Güter

Art. 8.01 Beförderungsverbot

Abschnitt IX: Fahrgastschifffahrt

Art. 9.01 Schiffsverkehr an den Landestellen

Art. 9.02 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste

Art. 9.03 Sicherheit und Ordnung an Bord und an den Landestellen

Art. 9.04 Schleppverbot

Art. 9.05 Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste

Abschnitt X: Besondere Vorschriften für den Rhein

Art. 10.01 Geltungsbereich

Art. 10.02 Ausgenommene Vorschriften

Art. 10.03 Geschwindigkeitsbeschränkungen

Art. 10.04 Begegnen und Überholen

Art. 10.05 Durchfahrt unter Brücken

Art. 10.06 Wartepflicht gegenüber Fahrgastschiffen

Art. 10.07 Überqueren

Art. 10.08 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten

Art. 10.09 Fahrt bei unsichtigem Wetter

Art. 10.10 Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte, der Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge

Art. 10.11 Tagbezeichnung der schwimmenden Geräte, der Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge

Art. 10.12 Verbotenes Stilliegen

Abschnitt XI: Verschiedenes

Art. 11.01 Einbringen und Bezeichnen von Fischereigeräten

Art. 11.02 Fischen mit der Schleppangel

Art. 11.03 Wasserflugzeuge

Art. 11.04 Bade- und Tauchverbot

Art. 11.05 Genehmigung von Veranstaltungen

Art. 11.06 Genehmigung von Sondertransporten

Dritter Teil: Zulassungsvorschriften

Abschnitt XII: Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen

Art. 12.01 Patentpflicht

Art. 12.02 Schifferpatent

Art. 12.03 Allgemeine Voraussetzungen für das Schifferpatent

Art. 12.04 Fahrzeiterfordernis für den Erwerb des Schifferpatents der Kategorien B und C

Art. 12.05 Schiffsführerprüfung

Art. 12.06 Inhalt des Schifferpatents

Art. 12.07 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes

Art. 12.08 Entzug und Einschränkung des Schifferpatentes

Art. 12.09 Anerkennung anderer Schifferpatente

Art. 12.10 Schifferpatent für den Rhein

Abschnitt XIII: Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen

Art. 13.01 Grundregel

Art. 13.02 Schwimmfähigkeit

Art. 13.03 Stabilität, Freibord und Einsenkungsmarken

Art. 13.04 Manövrierfähigkeit

Art. 13.05 Höchstzulässiges Betriebsgeräusch

Art. 13.06 Schallgeräte

Art. 13.07 Lenzeinrichtungen

Art. 13.08 Steuerstand

Art. 13.09 Radargeräte

Art. 13.10 Gewässerschutz

Art. 13.11 Motoren mit Gemischschmierung

Art. 13.11a Abgasemissionen

Art. 13.11b Austausch von Motoren

Art. 13.11c Wartung von nicht abgastypengeprüften Motoren

Art. 13.12 Abgasleitungen

Art. 13.13 Kraftstoffbehälter

Art. 13.14 Elektrische Anlagen und Flüssiggasanlagen

Art. 13.15 Akkumulatoren

Art. 13.16 Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen

Art. 13.17 Motoren in Fahrgastschiffen

Art. 13.18 Zulässige Maschinenleistung von Vergnügungsfahrzeugen

Art. 13.19 Mindestausrüstung der Fahrzeuge

Art. 13.20 Rettungsmittel

Abschnitt XIV: Zulassung und Untersuchung von Fahrzeugen

Art. 14.01 Zulassung

Art. 14.02 Inhalt der Zulassungsurkunde

Art. 14.03 Untersuchung

Art. 14.04 Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung, Untersuchung von Amts wegen

Art. 14.05 Massnahmen bei Feststellung von Mängeln

Art. 14.06 Entzug der Zulassung

Art. 14.07 Änderung, Neuerteilung und Rückgabe der Zulassungsurkunde

Art. 14.08 Probe- und Überstellungszulassung

Abschnitt XV: Besatzung

Art. 15.01 Besatzung

Vierter Teil: Schlussvorschriften

Art. 16.01 Sonderrechte

Art. 16.02 Ausnahmen

Art. 16.03 Übergangsvorschriften

Art. 16.04 Inkrafttreten

Schlussbestimmungen der Änderung vom 4. Juni 19915

II

Diese Änderung gilt für Fahrzeuge mit Schiffsmotoren, die erstmals nach dem 1. Januar 1993 nach der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung zugelassen werden.

III

1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 1992 in Kraft.

2 Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:

a.
die Abgaswerte der Stufe 1 nach Anlage C am 1. Januar 1993;
b.
die Abgaswerte der Stufe 2 nach Anlage C am 1. Januar 1996;
c.
die Aufhebung von Artikel 13.11 zweiter Satz am 1. Januar 1993.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 19956

Die in Artikel 13.20 Absätze 3 und 6 gestellte Anforderung an den Auftrieb der Rettungsmittel gilt nur für Rettungsmittel auf Fahrzeugen, die nach Inkrafttreten dieser Novellierung erstmals zugelassen werden.


Anlage A Schallzeichen
Anlage B Schifffahrtszeichen
Anlage C Abgasvorschriften für Schiffsmotoren

AS 1976 1338


1 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 284 283).
2 Art. 1 des BRB vom 17. März 1976 (SR 747.223.11).
3 Art. 1 des BRB vom 17. März 1976 (SR 747.223.11).
4 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Okt. 2003, genehmigt vom BR am 24. März 2004, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 2081 2079).
5 AS 1992 83
6 AS 1996 976


Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen