Anhang 331
(Art. 100 Abs. 4)
Abnahmeprotokoll
- 1.
- Das Abnahmeprotokoll ist in den drei Schweizer Amtssprachen abzufassen und enthält mindestens folgende Angaben:
- a.
- Hersteller des Schiffes;
- b.
- Typ des Schiffes;
- c.
- HIN-Nummer (Schalen-Nummer);
- d.
- Angabe über die Schiffsart;
- e.
- Bestätigung der Durchführung der technischen Prüfung mit Angabe der Typenschein-Nummer gemäss technischem Prüfprotokoll;
- f.
- Bestätigung der Durchführung der Segelvermessung bei Segelschiffen mit Angabe der Typenschein-Nummer gemäss Segelvermessungsprotokoll;
- g.
- Bestätigung der Durchführung der Geräuschmessung bei Schiffen mit Maschinenantrieb deren gesamte Leistung aller Antriebsmotoren 40 kW übersteigt, mit Angabe der Typenschein-Nummer gemäss Geräuschmessprotokoll.
- h.
- Bestätigung der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 121 Absatz 4;
- i.
- Bestätigung der Vollständigkeit der Ausrüstung nach Artikel 107a Absätze 3–5, 132 bzw. 134;
- j.
- Bestätigung der Vollständigkeit der Dokumente gemäss Ziffer 1 des Abnahmeprotokolls;
- k.
- Bestätigung der Übereinstimmung des Schiffes mit der geprüften Ausführung;
- l.
- Bestätigung über die Durchführung der Funktionskontrolle;
- m.
- Ort und Datum der Ausstellung des Abnahmeprotokolls;
- n.
- Name und Adresse der zur Prüfung ermächtigten Person oder der zur Prüfung ermächtigten Unternehmung.
- 2.
- Das Abnahmeprotokoll wird von der Vereinigung kantonaler Schifffahrtsämter herausgegeben.
- 3.
- In der formalen Gestaltung des Abnahmeprotokolls ist die Herausgeberin frei. Es muss aber mindestens die unter Absatz 1 aufgeführten Angaben enthalten.
1 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2275). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).
Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen