Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 21

(Art. 18–32, 51, 58 und 71)

Sichtzeichen der Schiffe

Allgemeines

1.
Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
2.
Die verwendeten Symbole haben folgende Bedeutung:
a.
Lichter:

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von allen Seiten sichtbares, ruhendes Licht

nur über einen beschränkten Horizontbogen sichtbares, ruhendes Licht

nur über einen beschränkten Horizontbogen sichtbares, ruhendes Licht: für den Beschauer nicht sichtbar

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Blinklicht

b.
Tafeln oder Flaggen und Bälle:

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Tafel oder Flagge

Ball

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Schiffe mit Maschinenantrieb

Artikel 24 Absatz 1

–  einzeln fahrende oder schleppende     Schiffe

Topp- oder Buglicht: weisses helles Licht

Seitenlichter: grünes helles Licht rotes helles Licht

Hecklicht: weisses gewöhnliches Licht

figure1a

–  Schubverbände

Topplicht: weisses helles Licht auf dem vordersten Schiff

Seitenlichter: grünes helles Licht rotes helles Licht

Hecklicht: weisses gewöhnliches Licht

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–  Vergnügungsschiffe und Sportboote

die Lichter nach Absatz 1

Anstelle der hellen dürfen gewöhnliche Lichter geführt werden

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Absatz 2 Buchstabe a

–  Vergnügungsschiffe und Sportboote

die Lichter nach Absatz 1

Anstelle der hellen dürfen gewöhnliche Lichter geführt werden

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Buchstabe b

weisses gewöhnliches Rundumlicht

Seitenlichter: grünes gewöhnliches Licht rotes gewöhnliches Licht

figure4a

Absatz 3

–  Segelschiffe mit oder ohne gesetzte     Segel unter Motor

Buchstabe a

weisses gewöhnliches Rundumlicht

Seitenlichter: grünes gewöhnliches Licht rotes gewöhnliches Licht

Die Lichter dürfen am Bug nebeneinander oder in einer zweifarbigen Laterne angebracht sein

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Buchstabe b

Topplicht:

weisses gewöhnliches Licht

Seitenlichter:

grünes gewöhnliches Licht

rotes gewöhnliches Licht

Hecklicht:

weisses gewöhnliches Licht

figure         4c

Topplicht: weisses gewöhnliches Licht

Seitenlichter und Hecklicht in einer dreifarbigen Laterne an der Mastspitze

figure   5

Absatz 4

wenn die Antriebsleistung nicht mehr als 6 kW beträgt: weisses gewöhnliches Licht

figure   6

figure   7

Schiffe ohne Maschinenantrieb

Artikel 25 Absatz 1

–  einzeln oder im Schleppverband     fahrende Schiffe

weisses gewöhnliches Rundumlicht

figure   8

–  Segelschiffe

weisses gewöhnliches Rundumlicht

figure 9

Absatz 2 Buchstabe a

Seitenlichter: grünes gewöhnliches Licht rotes gewöhnliches Licht

Die Lichter dürfen am Bug nebeneinander oder in einer zweifarbigen Laterne angebracht sein

Hecklicht: weisses gewöhnliches Licht

figure          9a

Buchstabe b

dreifarbige Laterne an der Mastspitze

figure          10

Schiffe beim Stillliegen

Artikel 26 Absatz 1

weisses gewöhnliches Rundumlicht

figure          11

Absatz 2

–  schwimmende Geräte

wenn es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert: Beleuchtung so, dass Umrisse erkennbar sind

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Kursschiffe

Artikel 27 Buchstabe a

Topplicht: weisses helles Licht

Seitenlichter: grünes helles Licht rotes helles Licht

Hecklicht: weisses gewöhnliches Licht und zusätzl. mindestens 1 m höher als das Topplicht: grünes helles Rundumlicht

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Buchstabe b

grüner Ball

figure  14

Schutz gegen Wellenschlag

Artikel 28 Buchstabe a

zusätzlich zu den vorgeschriebenen Lichtern: rotes gewöhnliches Rundumlicht über weissem gewöhnlichem Rundumlicht

figure   15

Buchstabe b

Flagge, deren obere Hälfte rot, die untere Hälfte weiss ist

figure16

oder

zwei Flaggen, die obere rot, die untere weiss

figure       17

Gefährliche Verankerungen

Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a

weisses gewöhnliches Rundumlicht über dem weissen Rundumlicht nach Art. 26 Abs. 1

figure       18

Buchstabe b

zwei weisse Flaggen übereinander

figure       19

Absatz 2

wenn es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert: weisse Rundumlichter als Bezeichnung der einzelnen Verankerungen

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gelbe Schwimmkörper als Bezeichnung der einzelnen Verankerungen

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Schiffe der Polizei und anderer Dienste

Artikel 30 Absatz 1

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blaues Blinklicht

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Absatz 2

–  Schiffe der Polizei der Grenzbewachung     oder der Fischereiaufsicht

wenn sie mit anderen Schiffen Verbindung aufnehmen wollen: Flagge, Buchstabe «K» (Flagge, deren Hälfte am Stock gelb, die andere Hälfte blau ist)

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Fischereischiffe

Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a

–  Schiffe der Berufsfischer

gelbes gewöhnliches Rundumlicht

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Buchstabe b

gelber Ball

figure        26

Absatz 2

–  Schiffe, die mit der Schleppangel     fischen

weisser Ball

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Zeichen beim Tauchen

Artikel 32 Absatz 1

–  beim Tauchen vom Land aus

Tafel, Buchstabe «A» (Doppelstander, dessen Hälfte am Stock weiss, die andere Hälfte blau ist)

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Absatz 2

–  beim Tauchen vom Gewässer aus

Tafel, Buchstabe «A» (Doppelstander, dessen Hälfte am Stock weiss, die andere Hälfte blau ist) von allen Seiten sichtbar

figure        29

Manövrierunfähige Schiffe

Artikel 51 Absatz 1

Schwenken eines Lichtes

figure 30

Schwenken einer roten Flagge

figure        31

Schiffe in Not

Artikel 58 Buchstabe a

kreisförmiges Schwenken eines Lichtes

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kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge oder eines sonstigen geeigneten Gegenstandes

figure      33

Buchstabe f

langsames und wiederholtes Heben und Senken der ausgestreckten Arme

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Schwimmende Geräte, Schiffe bei der Arbeit und festgefahrene oder gesunkene Schiffe

Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a

–  nach der Seite oder den Seiten,     wo vorbeigefahren werden kann:

rotes gewöhnliches Licht: weisses gewöhnliches Licht

–  nach der Seite oder den Seiten,     wo nicht vorbeigefahren werden kann:

rotes gewöhnliches Licht

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Buchstabe b

–  nach der Seite oder den Seiten,     wo vorbeigefahren werden kann:

Flagge, deren obere Hälfte rot, die untere Hälfte weiss ist

–  nach der Seite oder den Seiten,     wo nicht vorbeigefahren werden kann:

rote Flagge

figure36

oder

–  nach der Seite oder den Seiten,     wo vorbeigefahren werden kann:

zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiss

–  nach der Seite oder den Seiten,     wo nicht vorbeigefahren werden kann:

rote Flagge


1 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219) und 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen