Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3  Zulassungsbestimmungen
32  Schiffe
322  Prüfung
< Art. 98 Änderungen und Ergänzungen
> Art. 100 Amtliche Abnahmeprüfung

Art. 991 Allgemeines

1 Für die Prüfung ist das Schiff in der Regel im Wasser und in unbeladenem Zustand vorzuführen. Es muss sauber und in allen wesentlichen Teilen zugänglich sein.2

2 Die mit der Vorführung des Schiffes beauftragten Personen haben bei der Prüfung unentgeltlich die notwendige Hilfe zu leisten und das nötige Material unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

3 Die zuständige Behörde kann verlangen, dass geschlossene Räume zugänglich gemacht werden, wenn es die Sicherheit oder der Umweltschutz erfordert.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen