3 Zulassungsbestimmungen
32 Schiffe
321 Schiffausweis
< Art. 96 Voraussetzungen
> Art. 97 Ausfertigung
Art. 96a1 Kollektiv-Schiffsausweis
1 Der Kollektiv-Schiffsausweis wird Personen und Unternehmungen erteilt, die:
- a.
- in ihrem Betrieb beruflich regelmässig Schiffe oder Schiffsmotoren herstellen, damit handeln, sie reparieren, umbauen oder an ihnen ähnliche Arbeiten vornehmen;
- b.
- nachweisen können, dass eine im Betrieb tätige Person die nötigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen zum Führen nichtgeprüfter Schiffe besitzt;
- c.2
- eine Haftpflichtversicherung für Schiffe mit Kollektiv-Schiffsausweis mit einer Mindestdeckungssumme von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschaden abgeschlossen haben.
2 Berechtigt zum Führen von Schiffen mit Kollektiv-Schiffsausweisen sind:
- a.
- Inhaber und Angestellte des Betriebes;
- b.
- Familienangehörige des Betriebsinhabers oder Betriebsleiters, wenn sie mit demselben im gleichen Haushalt leben;
- c.3
- Experten der Zulassungsbehörde und der Typenprüfstelle.
Sie müssen im Besitze des erforderlichen Führerausweises sein.
3 Der Kollektiv-Schiffsausweis darf nur verwendet werden:
- a.
- zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen;
- b.
- zum Überführen und Erproben von Schiffen im Zusammenhang mit der Typenprüfung, den amtlichen Prüfungen und dem Schiffshandel sowie mit Reparaturen, Umbauten und anderen Arbeiten an Schiffen;
- c.4
- zu weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern für das Schiff die Zollveranlagung durchgeführt wurde.
4 Der Inhaber des Kollektiv-Schiffsausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren Zustand und die vorschriftsgemässe Ausrüstung des Schiffes verantwortlich.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
4 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).