Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3  Zulassungsbestimmungen
32  Schiffe
321  Schiffausweis
< Art. 95 Geltungsbereich
> Art. 96a Kollektiv-Schiffsausweis

Art. 96 Voraussetzungen

1 Der Schiffsausweis wird erteilt, wenn:

a.1
das Schiff den Bauvorschriften entspricht;
b.
der Haftpflichtversicherungsnachweis vorliegt;
c.2
der schweizerische Ursprung des Schiffes, die Verzollung oder Abgabenbefreiung nachgewiesen ist;
d.
das Schiff geprüft worden ist.

1bis Bei Sportbooten gilt die Konformitätserklärung nach Artikel 148j oder 148k zusammen mit der Bescheinigung über das Ergebnis der amtlichen Prüfung nach Artikel 100 Absatz 2 als Nachweis, dass die Bauvorschriften erfüllt sind.3

2 Schiffe, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (z. B. Haus- oder Wohnboote), und amphibische Fahrzeuge sind nicht zugelassen.

3 Für die Zulassung von Schiffen mit bisher nicht üblichen oder neuen Antriebs- oder Bauarten trifft das Departement die notwendigen Anordnungen.4

4 Die Eidgenössische Zollverwaltung gibt den Zulassungsbehörden die Schiffsarten bekannt, für die der Nachweis der Zollveranlagung oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist. Für die Erteilung eines Kollektiv-Schiffsausweises ist keine Bewilligung erforderlich.5

5 Wird der Zulassungsstelle ein Schiffsausweis vorgelegt, der den Eintrag nach Artikel 94 Absatz 3 enthält, so verweigert sie:

a.
die Annullierung des Schiffsausweises;
b.
die Ausstellung eines Schiffsausweises auf einen neuen Halter;
c.
die Löschung des Eintrags.6

6 Die Verweigerung nach Absatz 5 ist hinfällig, wenn die schriftliche Zustimmung der Leasinggesellschaft oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Eigentumsverhältnisse vorliegt.7

7 Als Übersiedlungsgut gilt ein Schiff, welches von einer natürlichen Person, die ihren Wohnsitz im Ausland aufgibt und in die Schweiz verlegt, in die Schweiz eingeführt wird. Als Nachweis gilt die zollamtlich gestempelte Kopie der «Erklärung/Abfertigungsantrag für Übersiedlungsgut» (Formular 18.44) der Zollbehörde. Daraus muss ersichtlich sein, dass es sich um die Einfuhr eines Schiffes im Rahmen der Verlegung des Wohnsitzes vom Ausland in das schweizerische Zollgebiet handelt. Das Schiff muss von der zuziehenden Person im Ausland während mindestens sechs Monaten persönlich benutzt worden sein. Die Einfuhr des Schiffes muss in zeitlichem Zusammenhang mit der Wohnsitzverlegung stehen. Der Nachweis der Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch den Schiffseigner zu führen.8


1 Ursprünglich Bst. c.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen