3 Zulassungsbestimmungen
31 Schiffsführer
313 Internationale und ausländische Dokumente
< Art. 90 Ausfertigung
> Art. 91a Erwerb des schweizerischen Führerausweises
Art. 911 Anerkennung
1 Wer sich vorübergehend in der Schweiz aufhält, darf ein schweizerisches Schiff der Kategorie führen, für die er eines der folgenden Dokumente vorweisen kann:
- a.
- einen nationalen Führerausweis;
- b.
- ein internationales Zertifikat, das auf der Grundlage der Resolution Nr. 40 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa ausgestellt wurde.
2 Wer sich vorübergehend in der Schweiz aufhält, darf sein ausländisches Schiff führen, wenn aus einem der unter Absatz 1 genannten Dokumente ersichtlich ist, dass er in seinem Land dieses Schiff führen darf.
3 Die in Absatz 1 und 2 umschriebenen Rechte stehen Angehörigen solcher Staaten zu, die gegenüber Inhabern von schweizerischen Führerausweisen oder Zertifikaten Gegenrecht halten und das in Artikel 82 vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben. Das Bundesamt für Verkehr führt eine Liste dieser Staaten.
4 Die internationalen Zertifikate müssen nach den Mustern 1 oder 2 im Anhang 6 ausgefertigt sein.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).