2 Verkehrsvorschriften
21 Allgemeines
< Art. 8 Ausweise
> Art. 10 Gewässerschutz
Art. 9 Schutz der Schifffahrtszeichen
1 Es ist verboten, Schifffahrtszeichen zu entfernen, zu verändern, zu beschädigen, unbrauchbar zu machen oder an ihnen festzumachen.
2 Wer ein Schifffahrtszeichen beschädigt, benachrichtigt unverzüglich die Polizei.
Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen