Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2  Verkehrsvorschriften
21  Allgemeines
< Art. 8 Ausweise
> Art. 10 Gewässerschutz

Art. 9 Schutz der Schifffahrtszeichen

1 Es ist verboten, Schifffahrtszeichen zu entfernen, zu verändern, zu beschädigen, unbrauchbar zu machen oder an ihnen festzumachen.

2 Wer ein Schifffahrtszeichen beschädigt, benachrichtigt unverzüglich die Polizei.


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen