Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3  Zulassungsbestimmungen
31  Schiffsführer
312  Prüfung
< Art. 88 Praktische Prüfung
> Art. 90 Ausfertigung

Art. 89 Wiederholung der Prüfung

1 Wer die theoretische oder praktische Prüfung nicht besteht, kann sie wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich bei der theoretischen Prüfung auf den gesamten Stoff; bei der praktischen Prüfung kann sie auf den Teil beschränkt werden, den der Kandidat nicht bestanden hat.

2 Die praktische Prüfung kann frühestens nach Ablauf eines Monates wiederholt werden. Dies gilt nicht für militärische Schiffsführerprüfungen.1


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).


Stand am 1. Juli 2010
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