2 Verkehrsvorschriften
21 Allgemeines
< Art. 7 Belastung und Personenzahl
> Art. 9 Schutz der Schifffahrtszeichen
Art. 8 Ausweise
Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Ausweise sind mitzuführen und auf Verlangen den Organen der zuständigen Behörde vorzuweisen.
Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen