Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3  Zulassungsbestimmungen
31  Schiffsführer
311  Führerausweis
< Art. 78 Allgemeines
> Art. 80 Auflagen und Beschränkungen

Art. 791 Ausweiskategorien

1 Der Führerausweis wird für folgende Kategorien erteilt:

Kategorie A:

Schiffe mit Maschinenantrieb, soweit sie nicht unter die Kategorien B und C fallen;

Kategorie B:

Fahrgastschiffe;

Kategorie C:

Güterschiffe mit Maschinenantrieb, Schubschiffe und Schlepper;

Kategorie D:

Segelschiffe;

Kategorie E:

Schiffe von besonderer Bauart.

1bis Die Ausweise der Kategorie B sind in Unterkategorien aufgeteilt. Diese richten sich nach den Bestimmungen des Artikels 45 der Schiffbauverordnung vom 14. März 19942 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.3

2 Mit einem entsprechenden Eintrag im Führerausweis berechtigt:

a.4
der Führerausweis der Kategorie B einschliesslich aller Unterkategorien zum Führen von Schiffen der Kategorie A. Berechtigt der Ausweis der Kategorie B zum Führen von Schiffen mit mehr als 60 Personen, so gilt er auch zum Führen von Schiffen der Kategorie C;
b.
der Führerausweis der Kategorie C zum Führen von Schiffen der Kategorie A.

3 Schiffsführer für den gewerbsmässigen Personentransport bis zu zwölf Fahrgästen (Eintrag Schiffsausweis) müssen, entsprechend der Antriebsart des Schiffes, über einen Führerausweis der Kategorien A, D oder E verfügen. In Zweifelsfällen legt die zuständige Behörde die erforderliche Ausweiskategorie fest.5

4 Inhaber von Führerausweisen der Kategorien A, B oder C dürfen motorisierte Segelschiffe mit mehr als 15 m2 Segelfläche führen, sofern sie nur unter Motor fahren.

5 Inhaber eines Führerausweises der Kategorie D dürfen motorisierte Segelschiffe mit mehr als 6 kW Antriebsleistung führen, sofern sie nur unter Segel fahren.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
2 SR 747.201.7
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen