Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2  Verkehrsvorschriften
21  Allgemeines
< Art. 6 Verhalten unter besonderen Umständen
> Art. 8 Ausweise

Art. 7 Belastung und Personenzahl

1 Die im Schiffsausweis eingetragene Belastung oder Personenzahl darf nicht überschritten werden. Wenn Einsenkungsmarken angebracht sind, darf das Schiff nicht tiefer als bis zur Unterkante dieser Marken eintauchen.

2 Die Ladung ist so anzuordnen, dass weder die Sicherheit des Schiffes gefährdet noch die zur Führung nötige Sicht beeinträchtigt wird.

3 Wenn die Platzverhältnisse es erlauben, dürfen auf Vergnügungsschiffen 3 Kinder unter 12 Jahren als 2 Erwachsene gerechnet werden. Ist ein Boot nur für 2 Personen zugelassen, dürfen sich eine erwachsene Person und 2 Kinder an Bord befinden.

4 Ist die Personenzahl oder Belastung nicht festgesetzt, darf ein Schiff nicht so belastet werden, dass seine Sicherheit beeinträchtigt wird.


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen