2 Verkehrsvorschriften
27 Besondere Bestimmungen für Flüsse und Kanäle
< Art. 68 Wenden
> Art. 70 Verbotenes Stillliegen
Art. 69 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten ist ausschliesslich auf Strecken gestattet, die an beiden Ufern mit Tafeln E.5 bezeichnet sind.
Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen