2 Verkehrsvorschriften
21 Allgemeines
< Art. 5 Allgemeine Sorgfaltspflicht
> Art. 7 Belastung und Personenzahl
Art. 6 Verhalten unter besonderen Umständen
Der Schiffsführer trifft bei unmittelbar drohender Gefahr alle zu deren Abwendung nötigen Massnahmen, auch wenn er dabei gezwungen ist, von dieser Verordnung abzuweichen.
Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen