Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2  Verkehrsvorschriften
21  Allgemeines
< Art. 4 Pflichten der Besatzung und der übrigen Personen an Bord
> Art. 6 Verhalten unter besonderen Umständen

Art. 5 Allgemeine Sorgfaltspflicht

Der Schiffsführer vergewissert sich, ob das Befahren eines Gewässers gefahrlos möglich ist. Er passt die Fahrt den örtlichen Gegebenheiten an und trifft alle Vorsichtsmassnahmen, welche die Sorgfaltspflicht gebietet; er vermeidet insbesondere:

a.
Gefährdung oder Belästigung von Menschen,
b.
Beschädigung anderer Schiffe, fremden Gutes, der Ufer und der Ufervegetation oder von Anlagen jeder Art im Gewässer und an dessen Ufer,
c.
Behinderung der Schifffahrt und der Fischerei,
d.
Verunreinigung des Wassers oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften.

Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen