2 Verkehrsvorschriften
21 Allgemeines
< Art. 4 Pflichten der Besatzung und der übrigen Personen an Bord
> Art. 6 Verhalten unter besonderen Umständen
Art. 5 Allgemeine Sorgfaltspflicht
Der Schiffsführer vergewissert sich, ob das Befahren eines Gewässers gefahrlos möglich ist. Er passt die Fahrt den örtlichen Gegebenheiten an und trifft alle Vorsichtsmassnahmen, welche die Sorgfaltspflicht gebietet; er vermeidet insbesondere:
- a.
- Gefährdung oder Belästigung von Menschen,
- b.
- Beschädigung anderer Schiffe, fremden Gutes, der Ufer und der Ufervegetation oder von Anlagen jeder Art im Gewässer und an dessen Ufer,
- c.
- Behinderung der Schifffahrt und der Fischerei,
- d.
- Verunreinigung des Wassers oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften.
Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen