Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2  Verkehrsvorschriften
26  Regeln für Fahrt und Stillliegen
< Art. 48 Verhalten beim Ausweichen
> Art. 50 Vermeiden von Wellenschlag

Art. 49 Verhalten gegenüber Tauchern

Gegenüber nach Artikel 32 gekennzeichneten Schiffen oder Stellen an Land halten Schiffe einen Abstand von mindestens 50 m.


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen