2 Verkehrsvorschriften
26 Regeln für Fahrt und Stillliegen
< Art. 48 Verhalten beim Ausweichen
> Art. 50 Vermeiden von Wellenschlag
Art. 49 Verhalten gegenüber Tauchern
Gegenüber nach Artikel 32 gekennzeichneten Schiffen oder Stellen an Land halten Schiffe einen Abstand von mindestens 50 m.
Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen