Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2  Verkehrsvorschriften
26  Regeln für Fahrt und Stillliegen
< Art. 42 Besondere Regeln
> Art. 43 Verhalten gegenüber Schiffen der Überwachungsbehörden

Art. 42a1 Fahrstrasse

Schiffe öffentlicher Schifffahrtsunternehmen haben bei ihren Fahrten einer Fahrstrasse zu folgen, von der ohne Grund nicht abgewichen werden darf. Die Fahrstrasse ist für Kursschiffe, die sich nähern, freizuhalten.


1 Eingefügt durch Art. 56 Ziff. 2 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 1011).


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen