Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2  Verkehrsvorschriften
21  Allgemeines
< Art. 3 Schiffsführer
> Art. 5 Allgemeine Sorgfaltspflicht

Art. 4 Pflichten der Besatzung und der übrigen Personen an Bord

1 Die Mitglieder der Besatzung haben die Anweisungen zu befolgen, die der Schiffsführer im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie haben zur Einhaltung dieser Verordnung beizutragen.

2 Alle Personen an Bord haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen der Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und der Ordnung an Bord erteilt.


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen