Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2  Verkehrsvorschriften
25  Schifffahrtszeichen
< Art. 38 Hafeneinfahrten und Landestellen
> Art. 40 Sturmwarnzeichen

Art. 391 Ortungszeichen

Bei Nacht und unsichtigem Wetter können von ortsfesten Anlagen aus Schallzeichen nach Anhang 4 oder gelbe Blitzlichter verwendet werden.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).


Stand am 1. Juli 2010
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