Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2  Verkehrsvorschriften
21  Allgemeines
< Art. 2 Begriffsbestimmungen
> Art. 4 Pflichten der Besatzung und der übrigen Personen an Bord

Art. 3 Schiffsführer

1 Auf jedem einzeln fahrenden Schiff sowie auf jedem Schlepp- oder Schubverband muss sich ein Schiffsführer befinden.

2 Der Schiffsführer ist für die Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich.


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen