2 Verkehrsvorschriften
21 Allgemeines
< Art. 2 Begriffsbestimmungen
> Art. 4 Pflichten der Besatzung und der übrigen Personen an Bord
Art. 3 Schiffsführer
1 Auf jedem einzeln fahrenden Schiff sowie auf jedem Schlepp- oder Schubverband muss sich ein Schiffsführer befinden.
2 Der Schiffsführer ist für die Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich.
Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen