Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2  Verkehrsvorschriften
23  Sichtzeichen der Schiffe
< Art. 28 Schutz gegen Wellenschlag
> Art. 30 Schiffe der Polizei und von Hilfsdiensten

Art. 29 Gefährliche Verankerungen

1 Schiffe, deren Verankerungen die Schifffahrt gefährden können, führen:

a.1
bei Nacht zwei im Abstand von mindestens 1 m übereinander gesetzte weisse gewöhnliche Rundumlichter;
b.
bei Tag zwei übereinander gesetzte weisse Flaggen.

2 Wenn es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert, sind die einzelnen Verankerungen bei Nacht mit weissen gewöhnlichen Rundumlichtern, bei Tag mit gelben Schwimmkörpern zu kennzeichnen.2


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen