2 Verkehrsvorschriften
23 Sichtzeichen der Schiffe
< Art. 28 Schutz gegen Wellenschlag
> Art. 30 Schiffe der Polizei und von Hilfsdiensten
Art. 29 Gefährliche Verankerungen
1 Schiffe, deren Verankerungen die Schifffahrt gefährden können, führen:
- a.1
- bei Nacht zwei im Abstand von mindestens 1 m übereinander gesetzte weisse gewöhnliche Rundumlichter;
- b.
- bei Tag zwei übereinander gesetzte weisse Flaggen.
2 Wenn es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert, sind die einzelnen Verankerungen bei Nacht mit weissen gewöhnlichen Rundumlichtern, bei Tag mit gelben Schwimmkörpern zu kennzeichnen.2
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Stand am 1. Januar 2013
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