2 Verkehrsvorschriften
23 Sichtzeichen der Schiffe
< Art. 17 Anbringen der Kennzeichen
> Art. 18a Arten von Lichtern
Art. 181 Allgemeines
Schiffe führen bei Nacht und unsichtigem Wetter (Nebel, Schneetreiben usw.) die vorgeschriebenen Lichter, bei Tag die vorgeschriebenen Tafeln, Flaggen und Bälle. Die Zeichen sind in Anhang 2 abgebildet.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Stand am 1. Juli 2010
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