5 Besatzung
10 Schlussbestimmungen
< Art. 166 Übergangsbestimmungen
> Art. 167 Inkrafttreten
Art. 166a1 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 2008
1 Topplichter, welche nach den bisherigen Bestimmungen des Artikels 18a angebracht wurden, können unverändert belassen werden.
2 Hecklichter auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, welche nach den bisherigen Bestimmungen des Artikels 18a angebracht wurden, können unverändert belassen werden.
3 Die zulässige Leistung von Schiffen, die auf der Grundlage der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 2 zweites Lemma in der Fassung vom 1. Dezember 20072 ermittelt wurde, kann unverändert beibehalten werden.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).
2 AS 2007 2275
Stand am 1. Juli 2010
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