Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5  Besatzung
6  Haftpflichtversicherung
< Art. 155 Mindestversicherung für Nichtkonzessionierte
> Art. 156 Versicherungsnachweis

Art. 155a1 Versicherungsverträge der Konzessionierten

1 Die Haftpflichtversicherungsverträge und deren nachträgliche Änderung sind dem Bundesamt für Verkehr mitzuteilen.

2 Das Bundesamt für Verkehr kann eine Erhöhung der Versicherung verlangen, wenn diese offensichtlich ungenügend ist.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen