5 Besatzung
6 Haftpflichtversicherung
< Art. 154 Versicherer
> Art. 155a Versicherungsverträge der Konzessionierten
Art. 1551 Mindestversicherung für Nichtkonzessionierte
1 Die Versicherung muss für Schiffe mit Maschinenantrieb und Segelschiffe mit einer Segelfläche von über 15 m2, für deren Betrieb keine Konzession nötig ist, die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zum Betrag von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschaden zusammen decken.
2 Bei Schiffen, mit denen Personen gewerbsmässig befördert werden, beträgt die Mindestversicherungssumme pro Unfallereignis 70 000 Franken pro zugelassenem Passagier, mindestens aber 5 Millionen Franken.2
4 Bei Schiffen für den gewerbsmässigen Güterverkehr erhöht sich die Mindestversicherung für das Unfallereignis auf 5 Millionen Franken.
5 Die Mindestversicherung für das Unfallereignis beträgt 750 000 Franken:
- a.
- bei Rafts mit einer Länge von mehr als 2,5 m;
- b.
- bei gewerbsmässig eingesetzten Schiffen ohne Maschinenantrieb;
- c.
- bei gewerbsmässig eingesetzten Segelschiffen, die keinen Motor besitzen und eine Segelfläche bis zu 15 m2 aufweisen;
- d.
- bei Drachensegelbrettern.4
6 Bei nautischen Veranstaltungen ist eine besondere Versicherung abzuschliessen. Sie hat die Haftpflicht der Veranstalter, Teilnehmer und Hilfspersonen für Schäden von Schiffen, an Zuschauern und unbeteiligten Dritten zu decken, soweit sie nicht durch die Haftpflichtversicherung der beteiligten Schiffe gedeckt ist. Die Bewilligungsbehörde setzt die Mindestversicherung nach den Umständen fest. Die Versicherungssummen dürfen nicht geringer sein als bei der ordentlichen Versicherung.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
3 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. April 1998 (AS 1998 1476).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).