2 Verkehrsvorschriften
21 Allgemeines
< Art. 14 Behördliche Anordnungen
> Art. 16 Kennzeichnung
Art. 15 Überwachung
Die Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben den Aufsichtsorganen der zuständigen Behörde die erforderliche Unterstützung zu leisten.
Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen