Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4  Baubestimmungen
46  Besondere Bestimmungen für Sportboote
< Art. 148k Konformitätsbewertung nach Bauausführung
> Art. 149 Allgemeines

Art. 148l1 Marktüberwachung2

1 An Sportbooten, unvollständigen Sportbooten und Bauteilen, die in Verkehr gebracht werden, können die zuständigen Behörden Kontrollen auch ausserhalb der in Artikel 101 für periodische Prüfungen vorgeschriebenen Fristen durchführen.3 Die Kontrollen stellen sicher, dass diese in Verkehr gebrachten Produkte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Zu diesem Zweck werden Stichproben durchgeführt und wird begründeten Hinweisen nachgegangen, wonach Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten sind.

2 Im Rahmen der Marktüberwachung sind die zuständigen Behörden befugt, zum Nachweis der Konformität von Sportbooten, unvollständigen Sportbooten oder Bauteilen:4

a.
die erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen;
b.
Muster zu erheben;
c.
Prüfungen zu veranlassen; und
d.
die Geschäftsräume während der üblichen Arbeitszeit zu betreten.

3 Bringt der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig bei, so kann diese eine Überprüfung des Sportbootes, des unvollständigen Sportbootes oder des Bauteils anordnen. Der Inverkehrbringer trägt die Kosten.

4 Bevor die zuständigen Behörden die Überprüfung anordnen, geben sie dem Inverkehrbringer Gelegenheit zur Stellungnahme.

5 Ergibt die Kontrolle oder Überprüfung, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügen die zuständigen Behörden Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 2–5 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20095 über die Produktesicherheit.6


1 Ursprünglich Art. 148k.
2 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 11. Juni 2010 zur Bereinigung des sektoriellen Verordnungsrechts im Bereich Produktesicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2749).
3 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 11. Juni 2010 zur Bereinigung des sektoriellen Verordnungsrechts im Bereich Produktesicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2749).
4 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 11. Juni 2010 zur Bereinigung des sektoriellen Verordnungsrechts im Bereich Produktesicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2749).
5 SR 930.11
6 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 11. Juni 2010 zur Bereinigung des sektoriellen Verordnungsrechts im Bereich Produktesicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2749).


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen