Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4  Baubestimmungen
43  Besondere Bestimmungen für Güterschiffe und schwimmende Geräte
< Art. 147 Lenzanlagen
> Art. 148

Art. 147a1 Rettungsgeräte

Auf schwimmenden Geräten muss für jede an Bord arbeitende Person ein Einzelgerät vorhanden sein. Für Personen, die auf einem ausserhalb des Ufers stillliegenden Gerät arbeiten, muss überdies ein Ruder- oder Motorboot zur Verfügung stehen, auf dem sie alle Platz finden.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).


Stand am 1. Juli 2010
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