Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4  Baubestimmungen
43  Besondere Bestimmungen für Güterschiffe und schwimmende Geräte
< Art. 146a Anker, Ankerkette
> Art. 147a Rettungsgeräte

Art. 1471 Lenzanlagen

1 Jede wasserdichte Abteilung eines Güterschiffes oder eines schwimmenden Gerätes muss lenzbar sein. Dies gilt nicht für wasserdichte Abteilungen, die gewöhnlich luftdicht geschlossen sind.

2 Es müssen zwei unabhängige selbstansaugende Lenzpumpen vorhanden sein, die nicht in demselben Raum aufgestellt sein dürfen und von denen mindestens eine durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden muss.

3 Jede Lenzpumpe muss für jede wasserdichte Abteilung verwendbar sein.

4 Die Mindestfördermenge Q der Lenzpumpe ist nach folgender Formel zu berechnen:

figure

d ist der Innendurchmesser der Lenzleitung. Er ist nach folgender Formel zu berechnen:

figure

hierin bedeuten:

L

die grösste Länge des Schiffes oder des schwimmenden Gerätes ohne Anhänge in m;

B

die Breite des Schiffes oder des schwimmenden Gerätes auf Spant in m;

H

die kleinste Seitenhöhe des Schiffes oder des schwimmenden Gerätes in m.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).


Stand am 1. Juli 2010
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