4 Baubestimmungen
43 Besondere Bestimmungen für Güterschiffe und schwimmende Geräte
< Art. 146 Schiffskörper
> Art. 147 Lenzanlagen
Art. 146a1 Anker, Ankerkette
1 Die Anzahl und das Gewicht der Anker sowie der Durchmesser der Ankerketten und deren Länge haben den Vorschriften einer vom Bundesamt für Verkehr anerkannten Klassifikationsgesellschaft zu entsprechen.
2 Die zuständige Behörde kann für Schiffe, die auf Seen verkehren, eine Reduktion des Bugankergewichtes um maximal 50 Prozent zulassen, wenn das erforderliche Ankergewicht nach einer Vorschrift bestimmt wurde, die strömende Gewässer voraussetzt. Die zuständige Behörde kann dabei eine Verlängerung der Ankerkette fordern. Eine Kumulation von Gewichtsreduktionen durch Verwendung von Ankern mit hoher Haltekraft ist nicht zulässig.
3 Die Ankerkette muss an ihrem Ende fest mit dem Schiffskörper verbunden sein.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).