4 Baubestimmungen
43 Besondere Bestimmungen für Güterschiffe und schwimmende Geräte
< Art. 145 Sicherheitsabstand
> Art. 146a Anker, Ankerkette
Art. 146 Schiffskörper
1 Die Dimensionierung der Bauteile der Schiffskörper von Güterschiffen und schwimmenden Geräten muss den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen.1
2 Die Schiffe müssen mindestens mit einem Kollisionsschott und zwei Maschinenraumschotten versehen sein. Befindet sich der Maschinenraum am hinteren Schiffsende, so kann das zweite Maschinenraumschott entfallen.2
3 Das Kollisionsschott muss vom Schnittpunkt des Vorstevens mit der Tiefladewasserlinie einen Abstand von 1/12 bis 1/8 der Länge in dieser Wasserlinie aufweisen. Ist dieser Abstand kleiner, so ist durch eine Berechnung nachzuweisen, dass das betriebsbereite, vollständig beladene Schiff schwimmfähig bleibt, wenn die beiden vordersten Räume überflutet werden. Der Nachweis kann entfallen, wenn das Schiff im Bereich bis 1/8 der Länge in dieser Wasserlinie, gemessen ab dem Schnittpunkt der Tiefladewasserlinie mit dem Vorsteven, beidseitig über wasserdichte Abteilungen verfügt, deren Breite auf jeder Schiffsseite an jeder Stelle mindestens 1/5 der Breite des Rumpfes in der Tiefladewasserlinie aufweist.3
4 Der Nachweis der Schwimmfähigkeit bei Überflutung der beiden vordersten Räume gilt als erbracht, wenn das Schiff in allen Zwischenzuständen der Überflutung und im Endzustand nicht so tief eintaucht, dass Seite Deck überflutet wird. Bei der Berechnung sind Krängungen durch allfällige einseitige Überflutungen zu berücksichtigen.4
5 Das Kollisionsschott muss wasserdicht sein und von Bordwand zu Bordwand reichen. Es muss vom Schiffsboden bis zum Deck geführt werden und darf keine Türen, Einstiegsluken, Mannlöcher oder sonstige Öffnungen enthalten.5
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).