Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4  Baubestimmungen
43  Besondere Bestimmungen für Güterschiffe und schwimmende Geräte
< Art. 143 Einsenkungsmarken
> Art. 144 Freibord

Art. 143a1 Stabilität von Güterschiffen

1 Für Güterschiffe, die ihre Ladung überwiegend an Deck führen sowie für solche, bei denen auf Grund der Bauweise oder der Anordnung der Ladung ungünstige Stabilitätseigenschaften zu erwarten sind, ist ein rechnerischer Nachweis der ausreichenden Stabilität zu erbringen. In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Behörde, ob ein Nachweis vorzulegen ist.

2 Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Krängungswinkel des betriebsbereiten, beladenen Schiffes unter Ansatz der nachfolgend aufgeführten äusseren Belastungen 5 Grad nicht übersteigt und Seite Deck an der tiefsten Stelle nicht ins Wasser eintaucht. Die Metazentrische Höhe des betriebsbereiten, beladenen Schiffes darf 1,00 m nicht unterschreiten.

3 Der Einfluss allfälliger freier Flüssigkeitsoberflächen auf die Stabilität ist zu berücksichtigen.

4 Sofern die Lage des Gewichtsschwerpunktes des betriebsbereiten, unbeladenen Schiffes aus einer Berechnung mit hinreichender Genauigkeit bestimmt werden kann, ist kein Krängungsversuch nötig.

5 Für die krängenden Momente sind mindestens folgende Lastannahmen gleichzeitig zu treffen:

a.

seitlicher Winddruck von 0,25 kN/m2;

b.

krängendes Moment aus Zentrifugalkräften bei Drehkreisfahrt

figure

hierin bedeuten:

LCWL

Länge in der Konstruktionswasserlinie in m;

c

Beiwert, von der Bauwerft oder dem Betreiber des Schiffes festzulegen, jedoch nicht kleiner als 0,4;

v

Geschwindigkeit des Schiffes in ruhigem, tiefen Wasser bei Nennleistung des/der Motoren in m/s;

T

Tiefgang des voll beladenen Schiffes in m;

D

Verdrängung des voll beladenen Schiffes in t;

KG

Höhe des Gewichtsschwerpunktes über Oberkante Kiel in m.

6 Ist aus dem praktischen Betrieb des Schiffes das Auftreten weiterer krängender Momente zu erwarten, so sind diese bei der Berechnung des Krängungswinkels ebenfalls zu berücksichtigen.

7 Lassen die örtlichen Einsatzverhältnisse höhere Winddrücke erwarten, so kann die zuständige Behörde entsprechende Zuschläge für den Winddruck vorschreiben.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).


Stand am 1. Juli 2010
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