4 Baubestimmungen
43 Besondere Bestimmungen für Güterschiffe und schwimmende Geräte
< Art. 142
> Art. 143a Stabilität von Güterschiffen
Art. 143 Einsenkungsmarken
1 Güterschiffe müssen auf beiden Seiten je in einem Abstand von etwa einem Sechstel der Länge vom Bug und vom Heck Einsenkungsmarken tragen.1
2 Die Einsenkungsmarken sind nach Anhang 13 zu gestalten. Sie sind unaustilgbar hell auf dunklem Grund oder dunkel auf hellem Grund so anzubringen, dass ihre Unterkante der tiefsten Einsenkung entspricht.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Stand am 1. Juli 2010
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