Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4  Baubestimmungen
43  Besondere Bestimmungen für Güterschiffe und schwimmende Geräte
< Art. 142
> Art. 143a Stabilität von Güterschiffen

Art. 143 Einsenkungsmarken

1 Güterschiffe müssen auf beiden Seiten je in einem Abstand von etwa einem Sechstel der Länge vom Bug und vom Heck Einsenkungsmarken tragen.1

2 Die Einsenkungsmarken sind nach Anhang 13 zu gestalten. Sie sind unaustilgbar hell auf dunklem Grund oder dunkel auf hellem Grund so anzubringen, dass ihre Unterkante der tiefsten Einsenkung entspricht.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).


Stand am 1. Juli 2010
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