Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4  Baubestimmungen
42  Besondere Bestimmungen für Vergnügungsschiffe
< Art. 139 Antriebsleistung
> Art. 140a Manövrierfähigkeit der Segelschiffe

Art. 140 Steuereinrichtungen

1 Vergnügungsschiffe mit Aussenbordmotoren müssen mit einer Fernsteuerung ausgerüstet sein, wenn die Antriebsleistung 30 kW übersteigt oder wenn es die Betriebssicherheit erfordert.

2 …1


1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219).


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen