4 Baubestimmungen
42 Besondere Bestimmungen für Vergnügungsschiffe
< Art. 139 Antriebsleistung
> Art. 140a Manövrierfähigkeit der Segelschiffe
Art. 140 Steuereinrichtungen
1 Vergnügungsschiffe mit Aussenbordmotoren müssen mit einer Fernsteuerung ausgerüstet sein, wenn die Antriebsleistung 30 kW übersteigt oder wenn es die Betriebssicherheit erfordert.
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219).
Stand am 1. Juli 2010
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