2 Verkehrsvorschriften
21 Allgemeines
< Art. 13 Festgefahrene oder gesunkene Schiffe
> Art. 15 Überwachung
Art. 14 Behördliche Anordnungen
1 Die Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben die Anordnungen zu befolgen, die ihnen von den Organen der zuständigen Behörde erteilt werden, um die Sicherheit des Schiffsverkehrs zu gewährleisten oder Beeinträchtigungen durch die Schifffahrt abzuwenden.
2 Die Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen vorübergehender Art bei besonderen Anlässen, wie Veranstaltungen nach Artikel 72, Arbeiten im oder am Gewässer und Hochwasser, zu befolgen.
Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen