Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4  Baubestimmungen
42  Besondere Bestimmungen für Vergnügungsschiffe
< Art. 138a Platzverhältnisse und Personenzahl
> Art. 140 Steuereinrichtungen

Art. 139 Antriebsleistung

Die zulässige Antriebsleistung von Vergnügungsschiffen mit einer Länge bis zu 6,50 m richtet sich nach Anhang 11, darf jedoch keinesfalls die vom Hersteller des Schiffes angegebene Leistung übersteigen.


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen