Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4  Baubestimmungen
42  Besondere Bestimmungen für Vergnügungsschiffe
< Art. 138 Schwimmfähigkeit
> Art. 139 Antriebsleistung

Art. 138a1 Platzverhältnisse und Personenzahl

Die zulässige Personenzahl von Vergnügungsschiffen mit nur einem Schiffsrumpf wird nach Anhang 18 bestimmt.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).


Stand am 1. Juli 2010
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