4 Baubestimmungen
42 Besondere Bestimmungen für Vergnügungsschiffe
< Art. 137 Stabilität
> Art. 138a Platzverhältnisse und Personenzahl
Art. 1381 Schwimmfähigkeit
1 In voll ausgerüstetem, unbeschädigtem und vollgelaufenem Zustand müssen schwimmfähig bleiben:
- a.
- Segeljollen mit einer Segelfläche bis zu 15 m2;
- b.
- Schiffe, mit Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung bis zu 6 kW, die vermietet werden;
- c.
- Ruderboote, die vermietet werden;
- d.2
- Schiffe, für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Fahrgästen.
2 Der Restauftrieb muss je zugelassene Person mindestens 15 kg betragen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
Stand am 1. Juli 2010
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