Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4  Baubestimmungen
41  Gemeinsame Bestimmungen
413  Schiffskörper
< Art. 118 Notausgänge
> Art. 120 Lenzanlagen und Lenzgeräte

Art. 1191 Fussböden und Verkleidungen

1 Fussböden, die nicht Teil von wasserdichten Kammern sind, müssen so beschaffen sein, dass der Zutritt zu den wesentlichen Schalenteilen möglich ist.

2 Verkleidungen müssen abnehmbar sein.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen