Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4  Baubestimmungen
41  Gemeinsame Bestimmungen
411  Allgemeines
< Art. 108 Gewässerschutz
> Art. 110 Ladung

Art. 1091 Betriebsgeräusch

1 Das Betriebsgeräusch eines Schiffes darf 72 dB(A) nicht übersteigen. Die Messung erfolgt nach Anhang 10.

2 Gegen übermässige Betriebsgeräusche an Bord sind geeignete Massnahmen zu treffen.

3 Die Messung des Betriebsgeräusches entfällt in der Regel auf Schiffen, deren gesamte Leistung aller Antriebsmotoren 40 kW nicht übersteigt. Bestehen Zweifel, ob ein Schiff den Grenzwert gemäss Absatz 1 einhält, so kann die zuständige Behörde die Messung des Betriebsgeräusches nach Anhang 10 anordnen.2


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen