4 Baubestimmungen
41 Gemeinsame Bestimmungen
411 Allgemeines
< Art. 108 Gewässerschutz
> Art. 110 Ladung
Art. 1091 Betriebsgeräusch
1 Das Betriebsgeräusch eines Schiffes darf 72 dB(A) nicht übersteigen. Die Messung erfolgt nach Anhang 10.
2 Gegen übermässige Betriebsgeräusche an Bord sind geeignete Massnahmen zu treffen.
3 Die Messung des Betriebsgeräusches entfällt in der Regel auf Schiffen, deren gesamte Leistung aller Antriebsmotoren 40 kW nicht übersteigt. Bestehen Zweifel, ob ein Schiff den Grenzwert gemäss Absatz 1 einhält, so kann die zuständige Behörde die Messung des Betriebsgeräusches nach Anhang 10 anordnen.2
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).
Stand am 1. Juli 2010
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