Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4  Baubestimmungen
41  Gemeinsame Bestimmungen
411  Allgemeines
< Art. 106 Voraussetzungen und Ausfertigung
> Art. 107a Nicht anwendbare Bestimmungen

Art. 107 Grundsatz

1 Schiffe müssen nach den Regeln der Technik so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, dass:

a.
die Verkehrsvorschriften eingehalten werden können;
b.
die Sicherheit der Personen an Bord gewährleistet ist;
c.
die Beschaffenheit des Wassers nicht nachteilig verändert werden kann.

2 Es dürfen nur geeignete Baustoffe verwendet werden. Die Eigenschaften neuer Stoffe, deren Eignung nicht bekannt ist, sind nachzuweisen.

3 Die zuständige Behörde kann für Schiffe besonderer Bauart (Luftkissenboot, Tragflügelboot, Unterseeboot usw.) die Klassifikation durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft verlangen.1


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen