4 Baubestimmungen
41 Gemeinsame Bestimmungen
411 Allgemeines
< Art. 106 Voraussetzungen und Ausfertigung
> Art. 107a Nicht anwendbare Bestimmungen
Art. 107 Grundsatz
1 Schiffe müssen nach den Regeln der Technik so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, dass:
- a.
- die Verkehrsvorschriften eingehalten werden können;
- b.
- die Sicherheit der Personen an Bord gewährleistet ist;
- c.
- die Beschaffenheit des Wassers nicht nachteilig verändert werden kann.
2 Es dürfen nur geeignete Baustoffe verwendet werden. Die Eigenschaften neuer Stoffe, deren Eignung nicht bekannt ist, sind nachzuweisen.
3 Die zuständige Behörde kann für Schiffe besonderer Bauart (Luftkissenboot, Tragflügelboot, Unterseeboot usw.) die Klassifikation durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft verlangen.1
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Stand am 1. Juli 2010
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