Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3  Zulassungsbestimmungen
32  Schiffe
322  Prüfung
< Art. 100 Amtliche Abnahmeprüfung
> Art. 101 Periodische Prüfung

Art. 100a1 Ausfertigung des Abnahmeprotokolls

1 Die Behörde kann die Ausfertigung des Abnahmeprotokolls für die erstmalige Erteilung eines Schiffsausweises von Sportbooten oder Vergnügungsschiffen nach Anhang 33 auf Gesuch hin an Personen oder Unternehmungen delegieren, sofern diese Inhaberin eines Kollektiv-Schiffsausweises sind und eine einwandfreie Kontrolle und Überprüfung des Sportbootes oder Vergnügungsschiffes gewährleisten können.2

2 Die ermächtigte Person oder Unternehmung hat auf dem Abnahmeprotokoll zu bestätigen, dass sie die Punkte gemäss Prüfprogramm für Sportboote oder Vergnügungsschiffe kontrolliert hat und die erforderlichen Dokumente und Protokolle vorhanden sind. Die Behörde führt Stichproben durch. Sie kann die Ermächtigung entziehen, wenn schwere oder wiederholte Mängel festgestellt werden.3

3 Elektrische Anlagen und Installationen auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten, unterliegen der Kontrolle des Eidgenössischen Starkstrominspektorates.

4 Flüssiggasanlagen auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten, sind durch Sachverständige im Sinne der in Anhang 17 aufgeführten Richtlinie zu prüfen.

5 Über die Kontrollen und Prüfungen nach den Absätzen 3 und 4 ist der Behörde eine Bescheinigung vorzulegen.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen