Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1  Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Begriffsbestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern einschliesslich der Grenzgewässer.

2 Durch internationale Vereinbarungen bedingte abweichende oder ergänzende Vorschriften bleiben vorbehalten.


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen