1 Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Begriffsbestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern einschliesslich der Grenzgewässer.
2 Durch internationale Vereinbarungen bedingte abweichende oder ergänzende Vorschriften bleiben vorbehalten.
Stand am 1. Juli 2010
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