2. Kapitel: Hafenanlagen
< Art. 8 Bau und Betrieb von Hafenanlagen
> Art. 10 Betriebssicherheit
Art. 9 Einrichtung der Hafenanlagen
1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Signalisierung und Beleuchtung von Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen.
2 Er kann einheitliche Vorschriften über Bau und Einrichtung solcher Anlagen aufstellen.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen