Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

10. Kapitel: Schlussbestimmungen
< Art. 62 Gebühren
> Art. 63a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 1999

Art. 63 Aufhebung bisherigen Rechts

Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 28. September 19231 über das Schiffsregister.


1 SR 747.11. Abs. 2 hat heute eine neue Fassung.


Stand am 1. Januar 2011
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