1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 4 Interkantonale und internationale Gewässer
> Art. 6 Hindernisse
Art. 5 Unterhalt der Gewässer
1 Soweit die Schifffahrt auf einem Gewässer möglich und nicht eingeschränkt oder verboten ist, haben es die Uferkantone schiffbar zu erhalten und die erforderlichen Signale anzubringen.
2 Für mangelhaften Unterhalt eines Gewässers haftet der Kanton, in dessen Gebiet es liegt. Im Übrigen gilt das Obligationenrecht1.
Stand am 1. Januar 2011
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