Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Kapitel: Strafbestimmungen
1. Abschnitt: Vergehen und Übertretungen
< Art. 48 Weitere Widerhandlungen
> Art. 50 Fahrlässigkeit

Art. 49 Unerlaubte Personenbeförderung

1 Wer die Bestimmungen über die regelmässige gewerbsmässige Personenbeförderung mit Schiffen verletzt, wird mit Busse bestraft.1

2 Erfolgt die Verletzung fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 5000 Franken.


1 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).


Stand am 1. Januar 2011
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