Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 3 Gewässerhoheit der Kantone
> Art. 5 Unterhalt der Gewässer

Art. 4 Interkantonale und internationale Gewässer

1 Berührt ein Gewässer mehrere Kantone, so verständigen sich diese über alle Massnahmen. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet der Bundesrat.

2 Bei Gewässern, welche die Landesgrenze berühren oder internationalen Vereinbarungen unterstehen, entscheidet der Bundesrat nach Anhören der Uferkantone.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen