1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 3 Gewässerhoheit der Kantone
> Art. 5 Unterhalt der Gewässer
Art. 4 Interkantonale und internationale Gewässer
1 Berührt ein Gewässer mehrere Kantone, so verständigen sich diese über alle Massnahmen. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet der Bundesrat.
2 Bei Gewässern, welche die Landesgrenze berühren oder internationalen Vereinbarungen unterstehen, entscheidet der Bundesrat nach Anhören der Uferkantone.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen