Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Besondere Bestimmungen für die internationale Rheinschifffahrt
< Art. 29 Verkehrswirtschaft
> Art. 30a Haftung

Art. 30 Zuständigkeit kantonaler Behörden

1 Für die Prüfung und Eichung der in der internationalen Rheinschifffahrt verwendeten Schiffe und die Erteilung und den Entzug der Ausweise solcher Schiffe, deren Führer und Besatzungsmitglieder, ist, ohne Rücksicht auf den Standort des Schiffes oder den Wohnsitz oder Aufenthalt des Bewerbers oder Inhabers des Ausweises, ein Rheinuferkanton zuständig.

2 Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den Regierungen der beteiligten Rheinuferkantone einem von ihnen den Vollzug der schifffahrtspolizeilichen und verkehrswirtschaftlichen Vorschriften für die Rheinschifffahrt übertragen.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen